Archiv: Gemeinde Badenweiler

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Badenweiler
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Aktuelles

Baugenehmigungsverfahren GVV

Artikel vom 04.01.2022

Baugenehmigungsverfahren - elektronische Antragstellung ab 1.1.2022

Der Gemeindeverwaltungsverband Müllheim-Badenweiler sieht als Übermittlungsweg gemäß § 3 Abs. 3 LBOVVO (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung) die Einreichung elektronischer Bauanträge über die Plattform service-bw vor.

Elektronische Bauanträge können nur auf diesem Weg über die Organisationseinheiten (i.d.R. Bauämter) der Verbandsgemeinden (bei der Gemeinde des Bauorts) Auggen, Badenweiler, Buggingen, Müllheim und Sulzburg auf der Plattform service-bw eingereicht werden. Bauvorlagen, die elektronisch in Textform eingereicht werden, sind nach § 3 Abs. 3 LBOVVO (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung) in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Elektronische Anträge, die nicht über die Plattform service-bw gestellt wurden (z.B. per E-Mail), werden von der Unteren Baurechts- und Denkmalschutzbehörde des Gemeindeverwaltungsverbandes Müllheim-Badenweiler nicht angenommen.

Die Bezeichnung der Organisationseinheiten bei der Gemeinde des Bauorts auf der Plattform service-bw lauten:

Gemeine Auggen: Gemeinde Auggen

Gemeinde Badenweiler: Gemeinde Badenweiler

Gemeinde Buggingen: Bauamt [Gemeinde Buggingen]

Stadt Müllheim: Dezernat 3, Baudezernat [Stadt Müllheim]

Stadt Sulzburg: Fachbereich 3 - Planen, Bauen, Liegenschaften, Umwelt [Stadt Sulzburg]

Die Aktivierung weiterer elektronischer Antragstellungen wie z.B. „vereinfachte Baugenehmigung beantragen“, „Bauvorbescheid beantragen“ und „Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen“ wurde in Aussicht gestellt. Die Baurechtsbehörde wird weiterhin über das weitere Vorgehen bei der elektronischen Bauantragstellung auf dem Laufenden halten.

Es bleibt jedoch weiterhin zulässig, Bauanträge in Schrift- bzw. Papierform einzureichen (nach den Vorschriften der Landesbauordnung weiterhin bei der Gemeinde des Bauorts).